Glossar

 

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A

Abfindungsguthaben:
Anspruch eines Gesellschafters gegen die anderen Gesellschafter beim Ausscheiden aus dem Fonds. Das Abfindungsguthaben ist der Geldausgleich, den ein ausscheidender Gesellschafter dafür erhält, dass sein Fondsanteil auf die anderen Gesellschafter übergeht.

Abschlussprüfer:
Unabhängige Person, die den Jahresabschluss der Fondsgesellschaft, also die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang prüft. Diese Prüfung wird von Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.

Abschreibung:
Nach handelsrechtlichen Vorschriften vermittelter Wertverlust eines Vermögensgegenstands, der als Aufwendung zu einer Minderung des Jahresergebnisses führt (steuerlich: Absetzungen für Abnutzung - "AfA" -, die den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und mithin das zu versteuernde Einkommen mindern).

Agio:
Aufgeld: Der Geldbetrag, der von einem Kapitalanleger zusätzlich zu der vereinbarten Kapitaleinlage an die Gesellschaft zu zahlen ist. Dieser Betrag wird nicht bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt.

AIF (Alternativer Investmentfonds):
Konstrukt, um Kapital von Anlegern einzusammeln, das nach einer im Voraus festgelegten Anlagestrategie investiert wird. Beispiele für Alternative Investmentfonds sind Immobilienfonds, Hedge Fonds und Private Equity Fonds. AIF sind genehmigungspflichtig und unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Unter AIF werden alle Fonds verstanden, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen.

AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD):
EU-Richtlinie (2011/61/EU), die gemeinsame Anforderungen für die Zulassung und die Aufsicht über juristische Personen festlegt, deren Aufgabe die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) ist. Für den Umgang damit zusammenhängender Risiken für Anleger und Märkte in der EU soll ein einheitliches Vorgehen gewährleistet werden.

Anteilsfinanzierung:
Vollständige oder teilweise Finanzierung einer Gesellschaftereinlage durch Fremdkapital, zum Beispiel durch Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter

Anteilschein:
Urkunde, die eine Kapitalanlagegesellschaft über die Rechte der Anleger ausstellt. Diese ergeben sich aus der Anlage von Geldern, die die Anleger eingelegt haben, für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger.

Assetklasse:
Anlageklasse. Der Kapitalmarkt wird in unterschiedliche Anlagensegmente eingeteilt, dazu gehören in erster Linie Aktien, Renten (Festverzinsliche Wertpapiere), Immobilien und Rohstoffe, aber auch Schiffe und Flugzeuge werden als Assets bezeichnet.

Atypisch stille Beteiligung:
Steuerliche Bezeichnung für eine stille Beteiligung, bei der abweichend von §§230 ff. HGB der stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, zum Beispiel durch Teilhabe am Gewinn und Verlust und durch das Recht zur Mitsprache bei Entscheidungen des Unternehmens, an dem die stille Beteiligung besteht.

Atypisch stiller Gesellschafter:
Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zum stillen Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich wird er als Mitunternehmer behandelt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Ausschüttung:
Geldbetrag, den eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter auszahlt. Die Ausschüttungen einer Kommanditgesellschaft stellen handelsrechtlich und steuerlich so genannte Entnahmen dar, die unabhängig von der Höhe des Gewinns oder eventuellen Verlusts sind.

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B

Beirat:
Fakultatives (gesetzlich nicht vorgeschriebenes) Organ einer Gesellschaft, häufig mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben, meistens ohne das Recht zur Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung

Beteiligung:
Gesellschaftsrechtlicher Anteil am Kapital des Fonds. Mit einer Beteiligung entstehen Rechte und Pflichten für den Beitretenden, die im Gesellschaftsvertrag detailliert erläutert werden.

Beteiligungskapital:
Betrag, der von einem Fondsanleger gezeichnet wird und in einer Fondsgesellschaft das Eigenkapital darstellt

Beteiligungstreuhänder:
Treuhänder, der im eigenen Namen, jedoch im Treuhandauftrag und für Rechnung eines anderen eine Beteiligung an einer Gesellschaft übernimmt und hält

Betriebsfinanzamt:
Für die einheitliche und gesonderte Erstellung der Grundlagen für die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter einer Gesellschaft zuständiges Finanzamt

Blind Pool:
Fondsbeteiligung, bei dem das Anlageobjekt bei Einwerbung des Eigenkapitals noch nicht feststeht. Beim Teil-Blind Pool sind nicht alle geplanten Investitionen bekannt.

BMF-Schreiben:
Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministers

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D

Damnum: 
Teil der Kosten eines Kredits (Kosten der Kreditbeschaffung und Teil der Kreditzinsen), der als Einmalbetrag, zum Beispiel im Wege des Einbehalts von dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens gezahlt wird. 

Dienstbarkeit:
Rechte von Dritten gegenüber dem Grundstückseigentümer. Eine Dienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass ein anderer das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, so dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergibt (geregelt in §§1018 bis 1029, 1030 bis 1089 und 1090 bis 1093 BGB). Eine Dienstbarkeit muss im Grundbuch eingetragen werden.

Direktkommanditist:
Fondsgesellschafter, der nicht über einen Treuhänder, sondern direkt als Mitgesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen ist.

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E

Effektivzins:
Gesamtkosten eines Kredits als vom Hundertsatz des Kredits (Einzelheiten zur Berechnung des Effektivzinses sind in §4 der Preisangabenverordnung geregelt.)

Eigenkapital:
Kapital, das der Fondsgesellschaft vom Gesellschafter als Einlage zur Verfügung gestellt wird. Im Gegenteil hierzu ist das Fremdkapital zu sehen, das die Fondsgesellschaft zusätzlich zumeist als Darlehen von einer Bank aufnimmt.

Einkünfteerzielungsabsicht:
Absicht, langfristig einen Gewinn bzw. einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts

Endfinanzierung:
Langfristiger Kredit, dessen Ausreichung häufig von bestimmten Voraussetzungen (wie zum Beispiel der Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch zugunsten des Kreditgebers) abhängt

Einkommensteuer-Richtlinien (EStR):
Verwaltungsanweisungen

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G

Geschäftsführung einer Gesellschaft:
Recht und Pflicht zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft. Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder den persönlich haftenden Gesellschafter(n) zu.

Geschäftsführungsbefugter Kommanditist:
Kommanditist, der zur Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (Die Einkünfte einer Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, gelten steuerlich als gewerbliche Einkünfte, wenn nicht mindestens ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist.) 

Geschlossener Immobilienfonds:
Kapitalanlage für Einzahlungen von Kapitalanlegern für eine Investition in regelmäßig feststehender Höhe. Ein geschlossener Immobilienfonds wird regelmäßig in der Rechtsform einer Personengesellschaft (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft) geführt. Ist das erforderliche Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; der Kreis der Kapitalanleger ist also begrenzt.

Gesellschaftsvertrag:
Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und den Eigenkapitalgebern, der die Modalitäten zwischen Geschäftsführung, Fondsgesellschaft, Beirat und Kommanditisten regelt.

Gründungskommanditist:
(Vom Gesetz nicht verwendete) Bezeichnung für einen Kommanditisten, der bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft mitgewirkt hat

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H

Hafteinlage (auch Haftsumme):
Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und auf den die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt ist

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I

Initiator:
Gesellschaft oder Person, die einen geschlossenen Fonds, beispielsweise geschlossenen Immobilienfonds auflegt und zur Beteiligung anbietet. Für diese Tätigkeit erhält der Initiator eine Vergütung. Die Grundlagen der Zusammenarbeit sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Interner Zinsfuß:
Methode zur Berechnung einer Rendite, die die Höhe von Zahlungsein- und -ausgängen sowie deren zeitlichen Bezug berücksichtigt. Bei dieser Methode werden die Zahlungsein- und -ausgänge rechnerisch in Zins- und Tilgungsanteile aufgeteilt. Die Zinsanteile ergeben sich aus dem jeweils gebundenen Kapital und einem über die Laufzeit des Betrachtungszeitraums konstanten Zinsfuß. Die verbleibenden Tilgungsanteile führen jeweils zu einer Änderung des gebundenen Kapitals, das zum Ende des Betrachtungszeitraums zu Null wird. Der so ermittelte Zinsfuß ("interner Zinsfuß") ist ein Maß für die Verzinsung des jeweils noch gebundenen Kapitals. Der interne Zinsfuß trifft keine Aussage über die Verzinsung des ursprünglich eingesetzten Kapitals.

Investitions- und Finanzierungsplan:
Übersicht über die Verwendung der für eine Investition benötigten Mittel (Investitionsplan) und über die Herkunft dieser Mittel (Finanzierungsplan)

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J

Jahresabschluss:
Gesetzlich vorgesehene Bilanz (zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellter Abschluss des Verhältnisses des Vermögens und der Schulden) und Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres).

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K

KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch. Mit der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie wurde das bestehende Investmentgesetz in Deutschland aufgehoben. Die in der AIFM-Richtlinie enthaltenen Regeln sind seit dem 22. Juli 2013 in das KAGB integriert. Es regelt offene und geschlossene Fonds sowie deren Verwalter in einem Gesetz.

Kapitalanlagegesellschaft:
Kreditinstitut, das bei ihm eingelegtes Geld für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen anlegt und über die sich hierauf ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) ausstellt. Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften darf diese Anlage nur in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen angelegt werden.

Kapitalertragssteuer:
Form der Einkommensteuer auf Erträge aus Aktien, Genussscheinen, GmbH-Anteilen usw. Bei der Auszahlung von Dividenden wird sie in einer Höhe von 25 Prozent auf den Ertrag sogleich von der Gutschrift abgezogen, wobei dieser Betrag auf die zu zahlende Einkommensteuer verrechnet wird.

Kommanditbeteiligung:
Anteil eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft. Die Höhe der Kommanditbeteiligung ergibt sich regelmäßig aus der übernommenen Pflichteinlage; dieser Betrag ist für den Anteil des Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn oder Verlust) und am Vermögen der Kommanditgesellschaft sowie für die Verwaltungsrechte des Kommanditisten (wie zum Beispiel das Stimmrecht) von Bedeutung.

Kommanditgesellschaft (KG):
Personenhandelsgesellschaft, bei der bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den im Handelsregister eingetragenen Betrag beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem oder den anderen Gesellschafter(n) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Vorschriften über die Kommanditgesellschaft enthalten §§161 bis 177a HGB.

Kommanditist:
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist.

Kommanditkapital:
Gesellschaftskapital einer Kommanditgesellschaft.

Komplementär:
Persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.

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L

Leistungsbilanz:
(Im Bereich der geschlossenen Fonds) Gegenüberstellung der Prospektangaben mit den tatsächlichen jährlichen Fondsergebnissen 

Liebhaberei:
Steuerlicher Begriff, der das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht unterstellt

Liquidation:
Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld und Befriedigung der Gläubiger einer aufgelösten Gesellschaft (geregelt in §§145 bis 158 HGB)

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M

Mietgarantie:
Garantievertrag, wonach eine andere Person (oder Gesellschaft) als der Mieter dem Vermieter die Zahlung der Miete unter bestimmten Voraussetzungen garantiert

Mindestbeteiligung:
Mindestbetrag, den ein Gesellschafter aufzubringen hat, der sich an einem Fonds beteiligen möchte, siehe auch Pflichteinlage

Mittelverwendungskontrolle:
Kontrolle der Verwendung der von Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, zum Beispiel durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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N

Nachsteuerrendite:
(siehe auch Rendite) Rendite nach Steuern, d. h. der Ertrag der Kapitalanlage nach Berücksichtigung der steuerlichen Komponenten der Beteiligung

Nebenkosten:
Betriebskosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Eine Aufstellung der Nebenkosten, deren Zahlung durch den Mieter in Mietverträgen häufig vereinbart wird, findet sich in einer Anlage zu der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (so genannte "Zweite Berechnungsverordnung").

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O

Objektgesellschaft:
(Vom Gesetz nicht verwendete Bezeichnung für eine) Gesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und/oder das Halten eines bestimmten Vermögensgegenstands ("Objekt") ist

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P

Persönlich haftender Gesellschafter:
Siehe Komplementär

Performance:
Wertzuwachs des Vermögens einer Investmentgesellschaft als Ausdruck der Leistung seiner Vermogensverwalter

Pflichteinlage:
Einlage (zum Beispiel Geldbetrag), die ein Gesellschafter (zum Beispiel ein Kommanditist) aufgrund des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschaft (zum Beispiel an eine Kommanditgesellschaft), an der er beteiligt ist, zu leisten hat.

Platzierungsgarantie:
Garantievertrag, wonach sich ein Garantiegeber verpflichtet, nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht anderweitig übernommene Beteiligungen, gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, (selbst oder durch Dritte) zu übernehmen.

Portfolio:
Gesamtbestand an Wertpapieren oder Wechseln, die ein Privatanleger oder ein Unternehmen besitzt.

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Q

Quellensteuer:
Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen, die gleich am Entstehungsort (der "Quelle") von diesen Einnahmen abgezogen wird

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R

Rendite:

Der Gesamterfolg eines angelegten Kapitals, meist ausgedrückt als Teil des angelegten Kapitals (zum Beispiel in Prozenten). Die Renditeangabe wird häufig zum Vergleich verschiedener Geldanlagen herangezogen. Wenn bei geschlossenen Fonds von Rendite die Rede ist, meint dies den Ertrag bzw. den Erfolg der Kapitalanlage.

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S

Stiller Gesellschafter

1. Entstehung

Eine Stille Gesellschaft/Stiller Gesellschafter entsteht dadurch, dass sich eine natürliche Person oder eine juristische Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Es handelt sich dabei um eine Innengesellschaft – für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung eines stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.

2. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 230-237 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§ 231 HGB). Die Einlage kann gemäß § 706 (3) BGB entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung.

3. Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft

Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er bis zur Höhe seiner Einlage als Werbungskosten absetzen. Nach neuester Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Folgende Gewinne müssen allerdings wieder zur Aufstockung des Einlagekontos benutzt werden (bis zur Höhe der bedungenen Einlage). Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB zu (Mitteilung des Jahresabschlusses und Kontrolle seiner Richtigkeit unter Einsicht der Bücher).

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T

Thesaurierung:
Wiederanlage von Erträgen zum weiteren Vermögensaufbau

Tilgungsdepot:
Wertpapierdepot, das von der Fondsgesellschaft zur Besicherung der Ansprüche der kreditgebenden Banken auf Tilgung der an die Objektgesellschaften ausgereichten Kredite verpfändet ist

Treuhänder:
Der Treuhänder verwaltet treuhänderisch auf der Basis von klaren vertraglichen Bestimmungen (Treuhandvertrag) das Treuhandvermögen, also die auf ihn übertragenen Rechte an den Gesellschaftsanteilen.

Treuhandgesellschaft:
In der Regel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit einer Einlage in Höhe der Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft beteiligt ist.

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U

Überschussrechnung:
Steuerlich vorgesehene Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten

Umsatzsteueroption:
Recht eines Unternehmers, einen Umsatz, der nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Umsatzsteueroption ist bei der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (Ausnahme: Gebäude, die vor gesetzlich bestimmten Stichtagen fertig gestellt worden sind) nur zulässig, wenn der Mieter (oder sonstige Nutzer) das Grundstück bzw. das Gebäude ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Untervermietung:
Vermietung eines Gegenstands durch den Mieter an einen Dritten (so genannter Untermieter). Die Untervermietung lässt die dem Vermieter und dem Mieter aus dem (Haupt-) Mietvertrag obliegenden Pflichten, zum Beispiel zur Zahlung der (Haupt-) Mietzinsen, unberührt. Bei Vermietung von anderen Sachen als Wohnraum ist eine Untervermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig; eine solche Zustimmung kann der Vermieter, gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, auch bereits im Mietvertrag erteilen.

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V

Verlängerungsoption:
Recht einer Vertragspartei (zum Beispiel eines Mieters), die Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (zum Beispiel eines Mietvertrags) durch einseitige Erklärung ein- oder mehrmals um bestimmte Zeiträume zu verlängern

Vermögensverwaltende Gesellschaft:
Eine Gesellschaft, die lediglich steuerliche Überschusseinkünfte (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen), also nicht sonstige Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt

Vertretung einer Gesellschaft:
Recht, eine Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten. Die Vertretung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder den persönlich haftenden Gesellschafter(n) zu.

Volatilität:
Maß für vergangene oder erwartete Schwankungen des Preises/Kurses eines bestimmten Basiswerts

Vorsteuerabzug:
Abzug der einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der von dem abzugsberechtigten Unternehmer an das Finanzamt abzuführenden Mehrwertsteuer (geregelt in §14 UStG)

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W

Wechselkursrisiko:
Risiko der Veränderung des Kurses einer Währung gegenüber einer anderen Währung. So trägt zum Beispiel jemand, der einen Kredit in Schweizer Franken aufnimmt, den er mit Einnahmen in Euro zu bedienen beabsichtigt, das Risiko, dass der Kurs des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro bei Fälligkeit der Zins- und Tilgungszahlungen gegenüber dem Kurs bei Ausgabe des Kredits gestiegen ist.

Weiche Kosten:
Aufwendungen, die nicht mit dem Erwerb eines Investitionsobjektes verbunden sind, sondern für die Nebenkosten, wie zum Beispiel für die Platzierung, geleistet werden müssen

Werbungskosten:
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (einschließlich Absetzungen für Abnutzung). Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Wertsicherungsklausel:
Vertragliche Bestimmung, wonach sich ein bestimmter Betrag (zum Beispiel eine Miete) in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Größe (zum Beispiel eines Lebenshaltungskostenindex) verändert. Geldschulden dürfen nach dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz grundsätzlich nicht unmittelbar und selbstständig durch den Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung; eine solche Genehmigung findet sich in der Preisklauselverordnung für Preisklauseln in Mietverträgen über Gebäude oder Räume (ausgenommen Wohnraum), wenn unter anderem die Entwicklung der Miete durch die Änderung eines amtlichen Lebenshaltungsindex bestimmt wird und der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet.

Widerrufsrecht:
Rücktrittsrecht aus einer Fondsbeteiligung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen

Wohnsitzfinanzamt:
Für die Besteuerung einer natürlichen Person, zum Beispiel eines Gesellschafters, zuständiges Finanzamt

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Z

Zeichnungsschein:
Vertragswerk zum Beitritt in eine Fondsgesellschaft. Bei Abgabe durch den Beitretenden und Annahme durch den Initiator wird ein Vertrag über die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft abgeschlossen.

Zinsabschlagsteuer:
Kapitalertragsteuer auf Zinsen, die bei der Auszahlungsstelle der Zinsen (häufig einer Bank) erhoben wird. Die Zinsabschlagsteuer wirkt steuerlich wie eine Einkommensteuervorauszahlung des Empfängers der Zinsen, ist also auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Zinsfestschreibung:
Zeitraum, in dem der für ein Darlehen zu entrichtende Zins in bestimmter Höhe vertraglich festgeschrieben ist

Zwischenfinanzierung:
Kurzfristiger Kredit zur Finanzierung bis zur Ablösung durch einen langfristigen Kredit

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